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Änderung § 47 SGB XI vom 01.07.2008
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§ 47 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2008 geltenden Fassung | § 47 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2008 BGBl. I S. 874 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Satzung | |
(1) Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über: 1. Name und Sitz der Pflegekasse, 2. Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder, 3. Fälligkeit und Zahlung der Beiträge, 4. Rechte und Pflichten der Organe, 5. Art der Beschlußfassung der Vertreterversammlung, 6. Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen, 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung, 8. Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und 9. Art der Bekanntmachungen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist. | (Text neue Fassung) (2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. (3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist. |
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