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Änderung § 27 SGB XI vom 09.06.2021
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§ 27 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 27 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages | |
(Text alte Fassung) 1 Personen, die nach den §§ 20 oder 21 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2 Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. 3 § 5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Personen, die nach den § 20, § 21 oder § 21a Absatz 1 versicherungspflichtig werden und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, können ihren Versicherungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen. 2 Das Kündigungsrecht gilt auch für Familienangehörige oder Lebenspartner, wenn für sie eine Familienversicherung nach § 25 eintritt. 3 § 5 Absatz 9 des Fünften Buches gilt entsprechend. |
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