Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39a SGB XI vom 09.06.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39a SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 5 DVPMG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 39a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung
§ 39a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen


vorherige Änderung

 


1 Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. 2 Der Anspruch setzt voraus, dass die ergänzende Unterstützungsleistung für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)