Tools:
Update via:
Änderung § 39a SGB XI vom 09.06.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39a SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 5 DVPMG am 9. Juni 2021 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 39a SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.06.2021 geltenden Fassung | § 39a SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 09.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1309 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 39a (neu) | (Text neue Fassung)§ 39a Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen |
1 Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 40a Anspruch auf ergänzende Unterstützungsleistungen, deren Erforderlichkeit das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nach § 78a Absatz 5 Satz 6 festgestellt hat, durch nach diesem Buch zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen. 2 Der Anspruch setzt voraus, dass die ergänzende Unterstützungsleistung für die Nutzung der digitalen Pflegeanwendung im Einzelfall erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al148268-0.htm