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Änderung § 35 SGB XI vom 20.07.2021
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§ 35 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.07.2021 geltenden Fassung | § 35 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 20.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.07.2021 BGBl. I S. 2754 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Erlöschen der Leistungsansprüche | |
(Text alte Fassung) 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erlöschen Ansprüche auf Kostenerstattung nach diesem Buch abweichend von § 59 des Ersten Buches nicht, wenn sie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tod des Berechtigten geltend gemacht werden. |
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