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Änderung § 40b SGB XI vom 26.03.2022
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§ 40b SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.03.2022 geltenden Fassung | § 40b SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 26.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1a G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40b Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen | |
(Text alte Fassung) 1 Pflegebedürftige haben Anspruch auf die Leistungen nach den §§ 39a und 40a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat. 2 Die Aufteilung des Leistungsanspruchs nach Satz 1 auf die ergänzende Unterstützungsleistung nach § 39a und die digitale Pflegeanwendung nach § 40a beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen richtet sich nach § 78a Absatz 1 Satz 5. | (Text neue Fassung) Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflegebedürftige Person Anspruch auf die Erstattung von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendungen nach § 40a sowie auf Leistungen für die Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstützungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro im Monat. |
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