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Änderung § 135 SGB XI vom 29.12.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 135 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 8a KHPflEG am 29. Dezember 2022 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 135 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung | § 135 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793 |
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(Textabschnitt unverändert) § 135 Zuführung der Mittel | |
(1) 1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht. 2 Für die Berechnung des Abführungsbetrags wird der Beitragssatz gemäß § 55 Absatz 1 zugrunde gelegt. (2) Die Zuführung nach Absatz 1 erfolgt erstmals zum 20. Februar 2015 und endet mit der Zahlung für Dezember 2033. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Dezember 2023 in einer Rate in Höhe von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al170075-0.htm