Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 153 SGB XI vom 29.12.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 153 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 8a KHPflEG am 29. Dezember 2022 und Änderungshistorie des SGB XI

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 153 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
§ 153 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2793
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 153 Erstattung pandemiebedingter Kosten durch den Bund; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

1 Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 und 2022 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

1 Wenn der Mittelbestand der sozialen Pflegeversicherung aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben absehbar das gesetzliche Betriebsmittel- und Rücklagesoll der Pflegekassen zu unterschreiten droht, gewährt der Bundeshaushalt der sozialen Pflegeversicherung in den Jahren 2021 bis einschließlich 2023 einen Zuschuss in erforderlicher Höhe (Bundeszuschuss). 2 Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige