Änderung § 59a SGB XI vom 01.07.2023

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§ 59a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 59a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 59a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 59a Berücksichtigung des Beitragsabschlags für Eltern bei der Beitragstragung


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1 Der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 reduziert die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. 2 Soweit die Beiträge von Dritten getragen werden, findet der Abschlag nach § 55 Absatz 3 Satz 4 und 5 keine Berücksichtigung.




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