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Änderung § 28a SGB XI vom 01.01.2024
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§ 28a SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 28a SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155; dieses geändert durch Artikel 8w G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 28a Leistungen bei Pflegegrad 1 | |
Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 gewährt die Pflegeversicherung folgende Leistungen: 1. Pflegeberatung gemäß den §§ 7a und 7b, 2. Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3, 3. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a, ohne dass § 38a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sein muss, 4. Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40, 5. finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfelds gemäß § 40, 6. Leistungen zur ergänzenden Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen sowie zur Versorgung mit digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b, | |
(Text alte Fassung) 7. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3, 8. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, 9. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a, 10. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45, 11. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b, 12. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b. | (Text neue Fassung) 7. Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson gemäß § 42a, 8. einen monatlichen Zuschuss bei vollstationärer Pflege gemäß § 43 Absatz 3, 9. zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b, 10. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß § 44a, 11. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45, 12. den Entlastungsbetrag gemäß § 45b, 13. die Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 45e nach Maßgabe von § 28 Absatz 1b. |
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