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Änderung § 53 SGB XI vom 08.11.2006
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§ 53 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 53 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 264 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53 Aufgaben auf Bundesebene | |
(1) Die Bundesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen nehmen die Aufgaben der Bundesverbände der Pflegekassen wahr. Für die Aufgaben der Bundesverbände gilt § 217 des Fünften Buches entsprechend. (2) Für die Aufsicht gilt § 214 des Fünften Buches entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen wahr. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzenverbände gilt § 213 des Fünften Buches entsprechend; kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. | (Text neue Fassung) (3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen nehmen die Aufgaben der Spitzenverbände der Pflegekassen wahr. Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Spitzenverbände gilt § 213 des Fünften Buches entsprechend; kommen die erforderlichen Beschlüsse nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, entscheidet das Bundesministerium für Gesundheit. |
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