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Änderung § 106a SGB XI vom 08.11.2006
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§ 106a SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 106a SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 264 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 106a Mitteilungspflichten | |
(Text alte Fassung) Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 mit Einverständnis des Versicherten die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln. Das Formular nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung erstellt. | (Text neue Fassung) Die Leistungserbringer sind berechtigt und verpflichtet, bei Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 mit Einverständnis des Versicherten die für die Erfüllung der Aufgaben der Pflegekassen erforderlichen Angaben zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung den Pflegekassen zu übermitteln. Das Formular nach § 37 Abs. 3 Satz 5 wird unter Beteiligung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit erstellt. |
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