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Änderung § 45f SGB XI vom 30.10.2012
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§ 45f SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 45f SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Text alte Fassung) § 45f (neu) | (Text neue Fassung)§ 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen |
(1) 1 Zur wissenschaftlich gestützten Weiterentwicklung und Förderung neuer Wohnformen werden zusätzlich 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. 2 Dabei sind insbesondere solche Konzepte einzubeziehen, die es alternativ zu stationären Einrichtungen ermöglichen, außerhalb der vollstationären Betreuung bewohnerorientiert individuelle Versorgung anzubieten. (2) 1 Einrichtungen, die aus diesem Grund bereits eine Modellförderung, insbesondere nach § 8 Absatz 3, erfahren haben, sind von der Förderung nach Absatz 1 Satz 1 ausgenommen. 2 Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend. |
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