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Änderung § 53a SGB XI vom 30.10.2012
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§ 53a SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.10.2012 geltenden Fassung | § 53a SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste | |
(Text alte Fassung) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien | (Text neue Fassung) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien |
1. über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten, 2. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung, 3. über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken, | |
4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen, | 4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen, |
5. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung. | |
Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich. | 2 Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich. |
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