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Änderung § 19 SGB XI vom 01.01.2013
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§ 19 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 19 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Begriff der Pflegepersonen | |
(Text alte Fassung) Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine pflegebedürftige Person wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. | (Text neue Fassung) 1 Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2 Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. |
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