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Änderung § 130 SGB XI vom 01.01.2013

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§ 130 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 130 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2012 BGBl. I S. 2246

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 130 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 130 Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die Näheres regeln über

1. die zentrale Stelle gemäß § 128 Absatz 2 und ihre Aufgaben,

2. das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung, Rückzahlung und Rückforderung der Zulage,

3. den Datenaustausch zwischen Versicherungsunternehmen und zentraler Stelle nach § 128 Absatz 1 und 2,

4. die Begrenzung der Höhe der bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen in Ansatz gebrachten Verwaltungs- und Abschlusskosten.


 
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