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Änderung § 133 SGB XI vom 01.01.2015

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§ 133 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 133 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 133 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 133 Rechtsform


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1 Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. 2 Es kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. 3 Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Frankfurt am Main.

 (keine frühere Fassung vorhanden)