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Änderung § 134 SGB XI vom 01.01.2015
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§ 134 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 134 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.12.2014 BGBl. I S. 2222 |
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(Text alte Fassung) § 134 (neu) | (Text neue Fassung)§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel |
(1) 1 Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. 2 Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet. (2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. 2 Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes vertreten. |
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