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Änderung § 19 SGB XI vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 2 PSG II am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 19 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; 2016 BGBl. I S. 2233 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Begriff der Pflegepersonen | |
(Text alte Fassung) 1 Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2 Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegt. | (Text neue Fassung) 1 Pflegepersonen im Sinne dieses Buches sind Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 in seiner häuslichen Umgebung pflegen. 2 Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 erhält eine Pflegeperson nur dann, wenn sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, pflegt. |
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