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Änderung § 144 SGB XI vom 01.01.2017

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§ 144 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 144 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2424; 2016 BGBl. I S. 2233
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 144 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 144 Überleitungs- und Übergangsregelungen, Verordnungsermächtigung


vorherige Änderung

 


(1) Für Personen, die am 31. Dezember 2014 einen Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung haben, wird diese Leistung weiter erbracht, wenn sich an den tatsächlichen Verhältnissen nichts geändert hat.

(2) 1 Am 31. Dezember 2016 nach Landesrecht anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote und niedrigschwellige Entlastungsangebote im Sinne der §§ 45b und 45c in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung gelten auch ohne neues Anerkennungsverfahren als nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung. 2 Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung hiervon abweichende Regelungen zu treffen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)