Tools:
Update via:
Änderung § 97a SGB XI vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 97a SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 1 PSG III am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 97a SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 97a SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen | (Text neue Fassung)§ 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige |
(1) Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1 Satz 1) sowie Sachverständige und Prüfinstitutionen im Sinne des § 114 Abs. 4 Satz 2 sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist. Die Daten sind vertraulich zu behandeln. | (1) 1 Von den Landesverbänden der Pflegekassen bestellte sonstige Sachverständige (§ 114 Abs. 1 Satz 1) sind berechtigt, für Zwecke der Qualitätssicherung und -prüfung Daten nach den §§ 112, 113, 114, 114a, 115 und 117 zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen; sie dürfen die Daten an die Pflegekassen und deren Verbände sowie an die in den §§ 112, 114, 114a, 115 und 117 genannten Stellen übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf dem Gebiet der Qualitätssicherung und Qualitätsprüfung dieser Stellen erforderlich ist. 2 Die Daten sind vertraulich zu behandeln. |
(Textabschnitt unverändert) (2) § 107 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al58520-0.htm