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Änderung § 134 SGB XI vom 01.01.2017

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§ 134 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 134 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

(Textabschnitt unverändert)

§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel


(1) 1 Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. 2 Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. 2 Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 4a der Anlagerichtlinien des Versorgungsfonds des Bundes vertreten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen 'Versorgungsrücklage des Bundes', 'Versorgungsfonds des Bundes', 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' und 'Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung' (Anlagerichtlinien Sondervermögen) zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. 2 Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 5 der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen 'Versorgungsrücklage des Bundes', 'Versorgungsfonds des Bundes', 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' und 'Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung' (Anlagerichtlinien Sondervermögen) vertreten.