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Änderung § 41 SGB XI vom 01.04.2007
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§ 41 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung | § 41 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 41 Tagespflege und Nachtpflege | |
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist. Die teilstationäre Pflege umfaßt auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege oder der Nachtpflege und zurück. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie in der Zeit vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 2007 die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege: | (Text neue Fassung) (2) Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen der teilstationären Pflege, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege: |
1. für Pflegebedürftige der Pflegestufe I im Wert bis zu 384 Euro, 2. für Pflegebedürftige der Pflegestufe II im Wert bis zu 921 Euro, 3. für Pflegebedürftige der Pflegestufe III im Wert bis zu 1.432 Euro je Kalendermonat. (3) Wird die Leistung nach Absatz 2 neben der Sachleistung nach § 36 in Anspruch genommen, dürfen die Aufwendungen insgesamt je Kalendermonat den in § 36 Abs. 3 und 4 für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen. Wird die Leistung nach Absatz 2 neben dem Pflegegeld nach § 37 in Anspruch genommen, gilt § 38 Satz 2 entsprechend. |
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