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Änderung § 95 SGB XI vom 26.11.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 95 SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 132 2. DSAnpUG-EU am 26. November 2019 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 95 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 95 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 132 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen | |
(Text alte Fassung) (1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit diese für: | (Text neue Fassung) (1) Die Verbände der Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur verarbeiten, soweit diese für: |
1. die Überwachung der Wirtschaftlichkeit, der Abrechnung und der Qualitätssicherung der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117), 1a. die Information über die Erbringer von Leistungen der Prävention, Teilhabe sowie von Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7), 2. den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b), 3. die Wahrnehmung der ihnen nach §§ 52 und 53 zugewiesenen Aufgaben, 4. die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7) erforderlich sind. (2) § 94 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
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