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Änderung § 96 SGB XI vom 26.11.2019

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§ 96 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 96 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 132 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten


(Text neue Fassung)

§ 96 Gemeinsame Verarbeitung personenbezogener Daten


vorherige Änderung

(1) 1 Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen. 2 Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.



(1) 1 Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen erhobene personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten. 2 Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.

(Textabschnitt unverändert)

(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.