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Änderung § 102 SGB XI vom 26.11.2019
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§ 102 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung | § 102 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2019 geltenden Fassung durch Artikel 132 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626 |
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(Textabschnitt unverändert) § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) 1 Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. 2 Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen. | (Text neue Fassung) 1 Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. 2 Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen. |
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