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Änderung § 102 SGB XI vom 26.11.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 102 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 102 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 132 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

(Textabschnitt unverändert)

§ 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung)

1 Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. 2 Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.

(Text neue Fassung)

1 Die Pflegekasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, zu speichern. 2 Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen und zur Leistung von Zuschüssen.


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