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Änderung § 108 SGB XI vom 19.12.2019
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§ 108 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung | § 108 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562 |
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(Textabschnitt unverändert) § 108 Auskünfte an Versicherte | |
(Text alte Fassung) 1 Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2 Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. 3 Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Pflegekassen unterrichten die Versicherten auf deren Antrag über die in einem Zeitraum von mindestens 18 Monaten vor Antragstellung in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. 2 Eine Mitteilung an die Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. 3 Die Pflegekassen können in ihren Satzungen das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln. (2) 1 Die Berechtigung der Versicherten, auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Angaben über ihre pflegerische Versorgung zuzugreifen, folgt aus § 291a Absatz 5 Satz 8 und 9 des Fünften Buches. 2 § 291a Absatz 5 Satz 9 des Fünften Buches ist entsprechend auf die Pflegekassen anzuwenden. |
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