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Änderung § 125 SGB XI vom 19.12.2019
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§ 125 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2019 geltenden Fassung | § 125 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2562 |
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(Text alte Fassung) § 125 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 125 Modellvorhaben zur Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur |
1 Für eine wissenschaftlich gestützte Erprobung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung zusätzlich 10 Millionen Euro im Zeitraum von 2020 bis 2022 zur Verfügung gestellt. 2 Für die Förderung gilt § 8 Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen in Abstimmung mit der Gesellschaft für Telematik und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu planen und durchzuführen sind. |
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