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Änderung § 66 SGB XI vom 01.01.2020
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§ 66 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 66 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Finanzausgleich | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. 2 Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. 3 Das Bundesversicherungsamt führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. 4 Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. 5 Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. (2) Das Bundesversicherungsamt kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Leistungsaufwendungen sowie die Verwaltungskosten der Pflegekassen werden von allen Pflegekassen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam getragen. 2 Zu diesem Zweck findet zwischen allen Pflegekassen ein Finanzausgleich statt. 3 Das Bundesamt für Soziale Sicherung führt den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen durch. 4 Es hat Näheres zur Durchführung des Finanzausgleichs mit dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zu vereinbaren. 5 Die Vereinbarung ist für die Pflegekasse verbindlich. (2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann zur Durchführung des Zahlungsverkehrs nähere Regelungen mit der Deutschen Rentenversicherung Bund treffen. |
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