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Änderung § 67 SGB XI vom 01.01.2020
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§ 67 SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 67 SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 39 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Monatlicher Ausgleich | |
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats 1. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben, 2. die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist), 3. das Betriebsmittel- und Rücklagesoll, 4. den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage. (2) 1 Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds. 2 Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (3) Die Pflegekasse hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen. |
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