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Änderung § 53a SGB XI vom 01.01.2020

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§ 53a SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 53a SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste


(Text neue Fassung)

§ 53a (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlässt für den Bereich der sozialen Pflegeversicherung Richtlinien

1. über die Zusammenarbeit der Pflegekassen mit den Medizinischen Diensten,

2. zur Durchführung und Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung,

3. über die von den Medizinischen Diensten zu übermittelnden Berichte und Statistiken,

4. zur Qualitätssicherung der Begutachtung und Beratung sowie über das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen und zur Qualitätssicherung der Qualitätsprüfungen,

5. über Grundsätze zur Fort- und Weiterbildung.

2 Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. 3 Sie sind für die Medizinischen Dienste verbindlich.



 
(heute geltende Fassung)