Tools:
Update via:
Änderung § 53b SGB XI vom 01.01.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 53b SGB XI, alle Änderungen durch Artikel 10 MDK-RG am 1. Januar 2020 und Änderungshistorie des SGB XIHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 53c SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 53b SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2789 |
---|---|
(Text alte Fassung)§ 53c Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte | (Text neue Fassung)§ 53b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben zusätzlicher Betreuungskräfte |
(Textabschnitt unverändert) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen hat für die zusätzlich einzusetzenden Betreuungskräfte für die Leistungen nach § 43b Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in stationären Pflegeeinrichtungen zu beschließen. 2 Er hat hierzu die Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen und die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene anzuhören und den allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu beachten. 3 Die Richtlinien werden für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die stationären Pflegeeinrichtungen erst nach Genehmigung durch das Bundesministerium für Gesundheit wirksam. 4 § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/al82933-0.htm