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Änderung § 10 SGB XI vom 28.03.2020

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§ 10 SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 580
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Berichtspflichten des Bundes und der Länder


(Text alte Fassung)

(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland. 2 Für den Berichtszeitraum bis einschließlich 2019 ist der Bericht erst im Jahr 2021 vorzulegen.

(2) 1 Die Länder berichten dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich bis zum 30. Juni über Art und Umfang der finanziellen Förderung der Pflegeeinrichtungen im vorausgegangenen Kalenderjahr sowie über die mit dieser Förderung verbundenen durchschnittlichen Investitionskosten für die Pflegebedürftigen. 2 Die Berichterstattung zum Jahr 2019 erfolgt bis zum 31. Dezember 2020.

 

 
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