§ 43b - Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)

Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Geltung ab 01.06.1994; FNA: 860-11 Sozialgesetzbuch
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Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
Dritter Abschnitt Leistungen
Sechster Titel Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
§ 43b Inhalt der Leistung

Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung

Dritter Abschnitt Leistungen

Sechster Titel Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen

§ 43b Inhalt der Leistung


§ 43b hat 2 frühere Fassungen und wird in 14 Vorschriften zitiert

Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen haben nach Maßgabe von § 84 Absatz 8 und § 85 Absatz 8 Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgeht.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II) G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2424; zuletzt geändert durch Artikel 2b G. v. 11.10.2016 BGBl. I S. 2233 m.W.v. 1. Januar 2017



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