Synopse aller Änderungen des SGB XI am 01.05.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2011 durch Artikel 4 des GKV-VStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung
SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2983
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Erlöschen der Leistungsansprüche


(Text alte Fassung)

Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.

(Text neue Fassung)

1 Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist. 2 § 19 Absatz 1a des Fünften Buches gilt entsprechend.




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