Tools:
Update via:
Synopse aller Änderungen des SGB XI am 01.01.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2015 durch Artikel 8 des PflVerbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XI.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
SGB XI a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | SGB XI n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2462 |
---|---|
Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften § 1 Soziale Pflegeversicherung § 2 Selbstbestimmung § 3 Vorrang der häuslichen Pflege § 4 Art und Umfang der Leistungen § 5 Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation § 6 Eigenverantwortung § 7 Aufklärung, Beratung § 7a Pflegeberatung § 7b Beratungsgutscheine § 8 Gemeinsame Verantwortung § 9 Aufgaben der Länder § 10 Pflegebericht der Bundesregierung § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen § 12 Aufgaben der Pflegekassen § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit § 16 Verordnungsermächtigung § 17 Richtlinien der Pflegekassen § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren § 19 Begriff der Pflegepersonen Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten § 25 Familienversicherung § 26 Weiterversicherung § 26a Beitrittsrecht § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen § 28 Leistungsarten, Grundsätze Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation § 33 Leistungsvoraussetzungen § 33a Leistungsausschluss § 34 Ruhen der Leistungsansprüche § 35 Erlöschen der Leistungsansprüche § 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Dritter Abschnitt Leistungen Erster Titel Leistungen bei häuslicher Pflege § 36 Pflegesachleistung § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zweiter Titel Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege § 41 Tagespflege und Nachtpflege § 42 Kurzzeitpflege Dritter Titel Vollstationäre Pflege § 43 Inhalt der Leistung Vierter Titel Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen § 43a Inhalt der Leistung Fünfter Titel (aufgehoben) § 43b (aufgehoben) Vierter Abschnitt Leistungen für Pflegepersonen § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen | |
(Text alte Fassung) § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit | (Text neue Fassung) § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung |
§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen Fünfter Abschnitt Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen § 45a Berechtigter Personenkreis § 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung § 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung § 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen § 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen Fünftes Kapitel Organisation Erster Abschnitt Träger der Pflegeversicherung § 46 Pflegekassen § 47 Satzung § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen Zweiter Abschnitt Zuständigkeit, Mitgliedschaft § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte § 49 Mitgliedschaft Dritter Abschnitt Meldungen § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung Vierter Abschnitt Wahrnehmung der Verbandsaufgaben § 52 Aufgaben auf Landesebene § 53 Aufgaben auf Bundesebene § 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste § 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit Sechstes Kapitel Finanzierung Erster Abschnitt Beiträge § 54 Grundsatz § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze § 56 Beitragsfreiheit § 57 Beitragspflichtige Einnahmen § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern § 60 Beitragszahlung Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel § 62 Mittel der Pflegekasse § 63 Betriebsmittel § 64 Rücklage Vierter Abschnitt Ausgleichsfonds, Finanzausgleich § 65 Ausgleichsfonds § 66 Finanzausgleich § 67 Monatlicher Ausgleich § 68 Jahresausgleich Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze § 69 Sicherstellungsauftrag § 70 Beitragssatzstabilität Zweiter Abschnitt Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen § 71 Pflegeeinrichtungen § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung § 76 Schiedsstelle Dritter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel Vierter Abschnitt Wirtschaftlichkeitsprüfungen § 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen § 80 (aufgehoben) § 80a (aufgehoben) § 81 Verfahrensregelungen Achtes Kapitel Pflegevergütung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen § 82a Ausbildungsvergütung § 82b Ehrenamtliche Unterstützung § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung Zweiter Abschnitt Vergütung der stationären Pflegeleistungen § 84 Bemessungsgrundsätze § 85 Pflegesatzverfahren § 86 Pflegesatzkommission § 87 Unterkunft und Verpflegung § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts § 87b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen § 88 Zusatzleistungen Dritter Abschnitt Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen Vierter Abschnitt Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich § 91 Kostenerstattung § 92 Landespflegeausschüsse § 92a Pflegeheimvergleich Fünfter Abschnitt Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte § 92b Integrierte Versorgung § 92c Pflegestützpunkte Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik Erster Abschnitt Informationsgrundlagen Erster Titel Grundsätze der Datenverwendung § 93 Anzuwendende Vorschriften § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen § 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V. § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter § 98 Forschungsvorhaben Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen § 99 Versichertenverzeichnis § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung § 101 Pflegeversichertennummer § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten § 104 Pflichten der Leistungserbringer § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen § 106 Abweichende Vereinbarungen § 106a Mitteilungspflichten Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht § 107 Löschen von Daten § 108 Auskünfte an Versicherte Vierter Abschnitt Statistik § 109 Pflegestatistiken Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung § 111 Risikoausgleich Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen § 112 Qualitätsverantwortung § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege § 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung § 114 Qualitätsprüfungen § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen § 116 Kostenregelungen § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift § 121 Bußgeldvorschrift § 122 Übergangsregelung § 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz § 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge § 126 Zulageberechtigte § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen § 130 Verordnungsermächtigung Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds § 131 Pflegevorsorgefonds § 132 Zweck des Vorsorgefonds § 133 Rechtsform § 134 Verwaltung und Anlage der Mittel § 135 Zuführung der Mittel § 136 Verwendung des Sondervermögens § 137 Vermögenstrennung § 138 Jahresrechnung § 139 Auflösung | |
§ 28 Leistungsarten, Grundsätze | |
(1) Die Pflegeversicherung gewährt folgende Leistungen: 1. Pflegesachleistung (§ 36), 2. Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (§ 37), 3. Kombination von Geldleistung und Sachleistung (§ 38), 4. häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39), 5. Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40), 6. Tagespflege und Nachtpflege (§ 41), 7. Kurzzeitpflege (§ 42), 8. vollstationäre Pflege (§ 43), 9. Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (§ 43a), 10. Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen (§ 44), | |
11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit (§ 44a), | 11. zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung (§ 44a), |
12. Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45), 13. zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b), 14. Leistungen des Persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches, 15. zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a). (1a) Versicherte haben gegenüber ihrer Pflegekasse oder ihrem Versicherungsunternehmen Anspruch auf Pflegeberatung (§ 7a). (1b) 1 Bis zum Erreichen des in § 45e Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkts haben Pflegebedürftige unter den Voraussetzungen des § 45e Absatz 1 Anspruch auf Anschubfinanzierung bei Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen. 2 Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz haben bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes, das die Leistungsgewährung aufgrund eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines entsprechenden Begutachtungsverfahrens regelt, Anspruch auf verbesserte Pflegeleistungen (§ 123). (2) Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die jeweils zustehenden Leistungen zur Hälfte; dies gilt auch für den Wert von Sachleistungen. (3) Die Pflegekassen und die Leistungserbringer haben sicherzustellen, daß die Leistungen nach Absatz 1 nach allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse erbracht werden. (4) 1 Die Pflege soll auch die Aktivierung des Pflegebedürftigen zum Ziel haben, um vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und, soweit dies möglich ist, verlorene Fähigkeiten zurückzugewinnen. 2 Um der Gefahr einer Vereinsamung des Pflegebedürftigen entgegenzuwirken, sollen bei der Leistungserbringung auch die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen nach Kommunikation berücksichtigt werden. | |
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen | |
(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 205 Euro monatlich, wenn | |
1. sie mit mindestens zwei und höchstens neun weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde, | 1. sie mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen in einer ambulant betreuten Wohngruppe in einer gemeinsamen Wohnung zum Zweck der gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung leben und davon mindestens zwei weitere Personen pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, 15 sind oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a bei ihnen festgestellt wurde, |
2. sie Leistungen nach den §§ 36, 37, 38, 45b oder § 123 beziehen, 3. eine Person von den Mitgliedern der Wohngruppe gemeinschaftlich beauftragt ist, unabhängig von der individuellen pflegerischen Versorgung allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder hauswirtschaftliche Unterstützung zu leisten, und 4. keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Absatz 1 für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen; der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngruppe hat die Pflegebedürftigen vor deren Einzug in die Wohngruppe in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass dieser Leistungsumfang von ihm oder einem Dritten in der Wohngruppe nicht erbracht wird, sondern die Versorgung auch durch die aktive Einbindung ihrer eigenen Ressourcen und ihres sozialen Umfeldes sichergestellt werden kann. (2) Die Pflegekassen sind berechtigt, zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen bei dem Antragsteller folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen anzufordern: 1. eine formlose Bestätigung des Antragstellers, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllt sind, 2. die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe, 3. den Mietvertrag einschließlich eines Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120, 4. Vorname, Name, Anschrift und Telefonnummer sowie Unterschrift der Person nach Absatz 1 Nummer 3 und 5. die vereinbarten Aufgaben der Person nach Absatz 1 Nummer 3. | |
§ 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit | § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung |
(1) Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung. Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde gelegt. Bei Personen, die nicht Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften Buches sowie der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde gelegt. Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen. | (1) 1 Beschäftigte, die nach § 3 des Pflegezeitgesetzes von der Arbeitsleistung vollständig freigestellt wurden oder deren Beschäftigung durch Reduzierung der Arbeitszeit zu einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches wird, erhalten auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. 2 Zuschüsse werden gewährt für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches oder nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, soweit im Einzelfall keine beitragsfreie Familienversicherung möglich ist, sowie für eine damit in Zusammenhang stehende Pflege-Pflichtversicherung. 3 Die Zuschüsse belaufen sich auf die Höhe der Mindestbeiträge, die von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen zur gesetzlichen Krankenversicherung (§ 240 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches) und zur sozialen Pflegeversicherung (§ 57 Abs. 4) zu entrichten sind und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen; dabei wird ab 1. Januar 2009 für die Berechnung der Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. 4 In der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 wird bei Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung der allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse (§ 241 des Fünften Buches), bei Mitgliedern der landwirtschaftlichen Krankenversicherung der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen sowie jeweils der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde gelegt. 5 Bei Personen, die nicht Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008 der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen nach § 245 Abs. 1 des Fünften Buches sowie der zusätzliche Beitragssatz in Höhe von 0,9 vom Hundert (§ 241a des Fünften Buches) zugrunde gelegt. 6 Beschäftigte haben Änderungen in den Verhältnissen, die sich auf die Zuschussgewährung auswirken können, unverzüglich der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, bei dem der Pflegebedürftige versichert ist, mitzuteilen. |
(2) Pflegende Personen sind während der Inanspruchnahme einer Pflegezeit im Sinne des Pflegezeitgesetzes nach Maßgabe des Dritten Buches nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert. | |
(3) 1 Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. 2 Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt. 3 Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag, der unverzüglich zu stellen ist, unter Vorlage der ärztlichen Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Pflegezeitgesetzes von der Pflegekasse oder dem Versicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen gewährt. 4 Für die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes gilt § 45 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Fünften Buches entsprechend. (4) 1 Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen, erhalten für die Dauer des Leistungsbezuges von den in Absatz 3 bezeichneten Organisationen auf Antrag Zuschüsse zur Krankenversicherung. 2 Zuschüsse werden gewährt für eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, eine Versicherung bei der Postbeamtenkrankenkasse oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. 3 Die Zuschüsse belaufen sich auf den Betrag, der bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Leistungsträgeranteil nach § 249c des Fünften Buches aufzubringen wäre, und dürfen die tatsächliche Höhe der Beiträge nicht übersteigen. 4 Für die Berechnung nach Satz 3 werden der allgemeine Beitragssatz nach § 241 des Fünften Buches sowie der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches zugrunde gelegt. 5 Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären. (5) 1 Die Pflegekasse oder das private Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen nahen Angehörigen stellt dem Leistungsbezieher nach Absatz 3 mit der Leistungsbewilligung eine Bescheinigung über den Zeitraum des Bezugs und die Höhe des gewährten Pflegeunterstützungsgeldes aus. 2 Der Leistungsbezieher hat diese Bescheinigung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen. 3 In den Fällen des § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc des Sechsten Buches bescheinigt die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen die gesamte Höhe der Leistung. (6) 1 Landwirtschaftlichen Unternehmern im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen müssen, wird anstelle des Pflegeunterstützungsgeldes für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe entsprechend § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte gewährt. 2 Diese Kosten der Leistungen für die Betriebshilfe werden der landwirtschaftlichen Pflegekasse von der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen nahen Angehörigen erstattet; innerhalb der sozialen Pflegeversicherung wird von einer Erstattung abgesehen. 3 Privat pflegeversicherte landwirtschaftliche Unternehmer, die an der Führung des Unternehmens gehindert sind, weil dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen, erhalten von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen oder in Höhe des tariflichen Erstattungssatzes von dem privaten Versicherungsunternehmen des Pflegebedürftigen eine Kostenerstattung für bis zu zehn Arbeitstage Betriebshilfe; dabei werden nicht die tatsächlichen Kosten, sondern ein pauschaler Betrag in Höhe von 200 Euro je Tag Betriebshilfe zugrunde gelegt. (7) 1 Die Pflegekasse und das private Versicherungsunternehmen haben in den Fällen, in denen ein Leistungsbezieher nach Absatz 3 einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegt, der Anspruch auf Beihilfeleistungen oder Leistungen der Heilfürsorge hat, und für den Beiträge anteilig getragen werden, im Antragsverfahren auf Pflegeunterstützungsgeld von dem Pflegebedürftigen die zuständige Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder den Dienstherrn unter Hinweis auf die beabsichtigte Information dieser Stelle über den beitragspflichtigen Bezug von Pflegeunterstützungsgeld zu erfragen. 2 Der angegebenen Festsetzungsstelle für die Beihilfe oder dem angegebenen Dienstherrn sind bei Feststellung der Beitragspflicht folgende Angaben zum Leistungsbezieher mitzuteilen: 1. die Versicherungsnummer, soweit bekannt, 2. der Familien- und der Vorname, 3. das Geburtsdatum, 4. die Staatsangehörigkeit, 5. die Anschrift, 6. der Beginn des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld und 7. die Höhe des dem Pflegeunterstützungsgeld zugrunde liegenden ausgefallenen Arbeitsentgelts. | |
§ 56 Beitragsfreiheit | |
(1) Familienangehörige und Lebenspartner sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei. (2) 1 Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für: 1. den hinterbliebenen Ehegatten eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, wenn Hinterbliebenenrente beantragt wird, 2. die Waise eines Rentners, der bereits Rente bezogen hat, vor Vollendung des 18. Lebensjahres; dies gilt auch für Waisen, deren verstorbener Elternteil eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte bezogen hat, 3. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, wenn die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Verstorbenen geschlossen wurde, 4. den hinterbliebenen Ehegatten eines Beziehers von Landabgaberente. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält. (3) 1 Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts-, Eltern- oder Betreuungsgeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. (4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht. | |
(5) 1 Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. 2 Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. | |
§ 57 Beitragspflichtige Einnahmen | |
(1) 1 Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. 2 Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. (2) 1 Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. 2 Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. 3 Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. 4 Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. 5 Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. | (1) 1 Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 232a, 233 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches. 2 Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. (2) 1 Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt. 2 Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers. 3 Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. 4 Bei Personen, die Krankengeld nach § 44a des Fünften Buches beziehen, wird das der Leistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt; wird dieses Krankengeld nach § 47b des Fünften Buches gezahlt, gelten die Sätze 1 bis 3. 5 Bei Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben erhalten, wird das diesen Leistungen zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt. 6 Bei Personen, die Krankengeld nach § 45 Absatz 1 des Fünften Buches beziehen, gelten als beitragspflichtige Einnahmen 80 Prozent des während der Freistellung ausgefallenen, laufenden Arbeitsentgelts oder des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitseinkommens. |
(3) Für die Beitragsbemessung der in § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 genannten Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. (4) 1 Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden. 2 Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung. 3 Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen. 4 Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte. (5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4851/v190788-2015-01-01.htm