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Synopse aller Änderungen des SGB XI am 25.07.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2015 durch Artikel 6 des PrävG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2015 geltenden Fassung
SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1368

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften
    § 1 Soziale Pflegeversicherung
    § 2 Selbstbestimmung
    § 3 Vorrang der häuslichen Pflege
    § 4 Art und Umfang der Leistungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 5 Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
(Text neue Fassung)

    § 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation
    § 6 Eigenverantwortung
    § 7 Aufklärung, Beratung
    § 7a Pflegeberatung
    § 7b Beratungsgutscheine
    § 8 Gemeinsame Verantwortung
    § 9 Aufgaben der Länder
    § 10 Pflegebericht der Bundesregierung
    § 11 Rechte und Pflichten der Pflegeeinrichtungen
    § 12 Aufgaben der Pflegekassen
    § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
Zweites Kapitel Leistungsberechtigter Personenkreis
    § 14 Begriff der Pflegebedürftigkeit
    § 15 Stufen der Pflegebedürftigkeit
    § 16 Verordnungsermächtigung
    § 17 Richtlinien der Pflegekassen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs
    § 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
    § 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten
    § 18b Dienstleistungsorientierung im Begutachtungsverfahren
    § 19 Begriff der Pflegepersonen
Drittes Kapitel Versicherungspflichtiger Personenkreis
    § 20 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
    § 21 Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung für sonstige Personen
    § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht
    § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen
    § 24 Versicherungspflicht der Abgeordneten
    § 25 Familienversicherung
    § 26 Weiterversicherung
    § 26a Beitrittsrecht
    § 27 Kündigung eines privaten Pflegeversicherungsvertrages
Viertes Kapitel Leistungen der Pflegeversicherung
    Erster Abschnitt Übersicht über die Leistungen
       § 28 Leistungsarten, Grundsätze
    Zweiter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
       § 29 Wirtschaftlichkeitsgebot
       § 30 Dynamisierung, Verordnungsermächtigung
       § 31 Vorrang der Rehabilitation vor Pflege
       § 32 Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
       § 33 Leistungsvoraussetzungen
       § 33a Leistungsausschluss
       § 34 Ruhen der Leistungsansprüche
       § 35 Erlöschen der Leistungsansprüche
       § 35a Teilnahme an einem trägerübergreifenden Persönlichen Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches
    Dritter Abschnitt Leistungen
       Erster Titel Leistungen bei häuslicher Pflege
          § 36 Pflegesachleistung
          § 37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
          § 38 Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
          § 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
          § 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
          § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
       Zweiter Titel Teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege
          § 41 Tagespflege und Nachtpflege
          § 42 Kurzzeitpflege
       Dritter Titel Vollstationäre Pflege
          § 43 Inhalt der Leistung
       Vierter Titel Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen
          § 43a Inhalt der Leistung
       Fünfter Titel (aufgehoben)
          § 43b (aufgehoben)
    Vierter Abschnitt Leistungen für Pflegepersonen
       § 44 Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen
       § 44a Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
       § 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen
    Fünfter Abschnitt Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen
       § 45a Berechtigter Personenkreis
       § 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung
       § 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung
       § 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe
    Sechster Abschnitt Initiativprogramm zur Förderung neuer Wohnformen
       § 45e Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen
       § 45f Weiterentwicklung neuer Wohnformen
Fünftes Kapitel Organisation
    Erster Abschnitt Träger der Pflegeversicherung
       § 46 Pflegekassen
       § 47 Satzung
       § 47a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen
    Zweiter Abschnitt Zuständigkeit, Mitgliedschaft
       § 48 Zuständigkeit für Versicherte einer Krankenkasse und sonstige Versicherte
       § 49 Mitgliedschaft
    Dritter Abschnitt Meldungen
       § 50 Melde- und Auskunftspflichten bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung
       § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung
    Vierter Abschnitt Wahrnehmung der Verbandsaufgaben
       § 52 Aufgaben auf Landesebene
       § 53 Aufgaben auf Bundesebene
       § 53a Zusammenarbeit der Medizinischen Dienste
       § 53b Beauftragung von anderen unabhängigen Gutachtern durch die Pflegekassen im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
Sechstes Kapitel Finanzierung
    Erster Abschnitt Beiträge
       § 54 Grundsatz
       § 55 Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
       § 56 Beitragsfreiheit
       § 57 Beitragspflichtige Einnahmen
       § 58 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten
       § 59 Beitragstragung bei anderen Mitgliedern
       § 60 Beitragszahlung
    Zweiter Abschnitt Beitragszuschüsse
       § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und Privatversicherte
    Dritter Abschnitt Verwendung und Verwaltung der Mittel
       § 62 Mittel der Pflegekasse
       § 63 Betriebsmittel
       § 64 Rücklage
    Vierter Abschnitt Ausgleichsfonds, Finanzausgleich
       § 65 Ausgleichsfonds
       § 66 Finanzausgleich
       § 67 Monatlicher Ausgleich
       § 68 Jahresausgleich
Siebtes Kapitel Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern
    Erster Abschnitt Allgemeine Grundsätze
       § 69 Sicherstellungsauftrag
       § 70 Beitragssatzstabilität
    Zweiter Abschnitt Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen
       § 71 Pflegeeinrichtungen
       § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
       § 73 Abschluß von Versorgungsverträgen
       § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
       § 75 Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung
       § 76 Schiedsstelle
    Dritter Abschnitt Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
       § 77 Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
       § 78 Verträge über Pflegehilfsmittel
    Vierter Abschnitt Wirtschaftlichkeitsprüfungen
       § 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen
       § 80 (aufgehoben)
       § 80a (aufgehoben)
       § 81 Verfahrensregelungen
Achtes Kapitel Pflegevergütung
    Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
       § 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
       § 82a Ausbildungsvergütung
       § 82b Ehrenamtliche Unterstützung
       § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
    Zweiter Abschnitt Vergütung der stationären Pflegeleistungen
       § 84 Bemessungsgrundsätze
       § 85 Pflegesatzverfahren
       § 86 Pflegesatzkommission
       § 87 Unterkunft und Verpflegung
       § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
       § 87b Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen
       § 88 Zusatzleistungen
    Dritter Abschnitt Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen
       § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
       § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
    Vierter Abschnitt Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich
       § 91 Kostenerstattung
       § 92 Landespflegeausschüsse
       § 92a Pflegeheimvergleich
    Fünfter Abschnitt Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte
       § 92b Integrierte Versorgung
       § 92c Pflegestützpunkte
Neuntes Kapitel Datenschutz und Statistik
    Erster Abschnitt Informationsgrundlagen
       Erster Titel Grundsätze der Datenverwendung
          § 93 Anzuwendende Vorschriften
          § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
          § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
          § 96 Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
          § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst
          § 97a Qualitätssicherung durch Sachverständige und Prüfstellen
          § 97b Personenbezogene Daten bei den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden und den Trägern der Sozialhilfe
          § 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e. V.
          § 97d Begutachtung durch unabhängige Gutachter
          § 98 Forschungsvorhaben
       Zweiter Titel Informationsgrundlagen der Pflegekassen
          § 99 Versichertenverzeichnis
          § 100 Nachweispflicht bei Familienversicherung
          § 101 Pflegeversichertennummer
          § 102 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
          § 103 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer
    Zweiter Abschnitt Übermittlung von Leistungsdaten
       § 104 Pflichten der Leistungserbringer
       § 105 Abrechnung pflegerischer Leistungen
       § 106 Abweichende Vereinbarungen
       § 106a Mitteilungspflichten
    Dritter Abschnitt Datenlöschung, Auskunftspflicht
       § 107 Löschen von Daten
       § 108 Auskünfte an Versicherte
    Vierter Abschnitt Statistik
       § 109 Pflegestatistiken
Zehntes Kapitel Private Pflegeversicherung
    § 110 Regelungen für die private Pflegeversicherung
    § 111 Risikoausgleich
Elftes Kapitel Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen
    § 112 Qualitätsverantwortung
    § 113 Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflegequalität
    § 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege
    § 113b Schiedsstelle Qualitätssicherung
    § 114 Qualitätsprüfungen
    § 114a Durchführung der Qualitätsprüfungen
    § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
    § 116 Kostenregelungen
    § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden
    § 118 Beteiligung von Interessenvertretungen, Verordnungsermächtigung
    § 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
    § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege
Zwölftes Kapitel Bußgeldvorschrift
    § 121 Bußgeldvorschrift
    § 122 Übergangsregelung
    § 123 Übergangsregelung: Verbesserte Pflegeleistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
    § 124 Übergangsregelung: Häusliche Betreuung
    § 125 Modellvorhaben zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste
Dreizehntes Kapitel Zulagenförderung der privaten Pflegevorsorge
    § 126 Zulageberechtigte
    § 127 Pflegevorsorgezulage; Fördervoraussetzungen
    § 128 Verfahren; Haftung des Versicherungsunternehmens
    § 129 Wartezeit bei förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen
    § 130 Verordnungsermächtigung
Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
    § 131 Pflegevorsorgefonds
    § 132 Zweck des Vorsorgefonds
    § 133 Rechtsform
    § 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
    § 135 Zuführung der Mittel
    § 136 Verwendung des Sondervermögens
    § 137 Vermögenstrennung
    § 138 Jahresrechnung
    § 139 Auflösung
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation




§ 5 Prävention in Pflegeeinrichtungen, Vorrang von Prävention und medizinischer Rehabilitation


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Pflegekassen wirken bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, daß frühzeitig alle geeigneten Leistungen der Prävention, der Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(2)
Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.



(1) 1 Die Pflegekassen sollen Leistungen zur Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Absatz 2 für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte erbringen, indem sie unter Beteiligung der versicherten Pflegebedürftigen und der Pflegeeinrichtung Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten entwickeln sowie deren Umsetzung unterstützen. 2 Die Pflichten der Pflegeeinrichtungen nach § 11 Absatz 1 bleiben unberührt. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt unter Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes die Kriterien für die Leistungen nach Satz 1 fest, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und der Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele.

(2) 1 Die Ausgaben der Pflegekassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von 0,30 Euro umfassen. 2 Die Ausgaben sind in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches anzupassen. 3 Sind in einem Jahr die Ausgaben rundungsbedingt nicht anzupassen, ist die unterbliebene Anpassung bei der Berechnung der Anpassung der Ausgaben im Folgejahr zu berücksichtigen.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 sollen die Pflegekassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur Prävention erbringen.

(4) Die Pflegekassen
wirken unbeschadet ihrer Aufgaben nach Absatz 1 bei den zuständigen Leistungsträgern darauf hin, dass frühzeitig alle geeigneten Leistungen zur Prävention, zur Krankenbehandlung und zur medizinischen Rehabilitation eingeleitet werden, um den Eintritt von Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

(5) Die Pflegekassen beteiligen sich an der nationalen Präventionsstrategie nach den §§ 20d bis 20f des Fünften Buches mit den Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2.

(6)
Die Leistungsträger haben im Rahmen ihres Leistungsrechts auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit ihre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzenden Leistungen in vollem Umfang einzusetzen und darauf hinzuwirken, die Pflegebedürftigkeit zu überwinden, zu mindern sowie eine Verschlimmerung zu verhindern.

§ 10 Pflegebericht der Bundesregierung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2011 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.



Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes ab 2016 im Abstand von vier Jahren über die Entwicklung der Pflegeversicherung und den Stand der pflegerischen Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17a (neu)




§ 17a Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Um die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs sicherzustellen, hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen die Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungsverfahren) nach § 17 in Verbindung mit § 53a Satz 1 Nummer 2 entsprechend den Maßgaben des Absatzes 2 zu ändern. 2 Er hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Bundesverbände der Pflegeberufe, die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene, die Bundesverbände privater Alten- und Pflegeheime sowie die Verbände der privaten ambulanten Dienste zu beteiligen. 3 Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen wirken nach Maßgabe der nach § 118 Absatz 2 erlassenen Verordnung beratend mit. 4 § 118 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 5 Die geänderten Richtlinien sind dem Bundesministerium für Gesundheit innerhalb von neun Monaten ab dem 25. Juli 2015 zur Genehmigung vorzulegen.

(2) 1 Mit dem Begutachtungsverfahren ist festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. 2 Bei der Abstufung der Pflegegrade sind Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen in den Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte zu berücksichtigen. 3 Das Begutachtungsverfahren muss die Zuordnung der Pflegebedürftigen zu einem der folgenden fünf Pflegegrade ermöglichen:

1. geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit,

2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit,

3. schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit,

4. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder

5. schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

4 Im Begutachtungsverfahren sind darüber hinaus die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit in den Bereichen außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung festzustellen, um eine umfassende Beratung und Pflege- und Hilfeplanung zu ermöglichen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Gesundheit legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen unverzüglich in einem Zeitplan Zielvorgaben für die Änderung der Richtlinien zum Begutachtungsverfahren fest. 2 Der Zeitplan kann vom Bundesministerium für Gesundheit nur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend unter Beteiligung des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen geändert werden. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen unverzüglich Auskunft insbesondere über den Bearbeitungsstand der Richtlinien zum Begutachtungsverfahren sowie über Problembereiche und mögliche Lösungen zu erteilen.

(4) 1 Die Richtlinien nach Absatz 1 werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie genehmigt. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit darf die Genehmigung erst nach Inkrafttreten eines Gesetzes, das einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einführt, erteilen. 3 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs die Richtlinien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem sie dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt worden sind, beanstandet werden. 4 § 17 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Die Nichtbeanstandung der Richtlinien zum Begutachtungsverfahren kann vom Bundesministerium für Gesundheit mit Auflagen verbunden werden. 6 Das Bundesministerium für Gesundheit kann zur Erfüllung dieser Auflagen eine angemessene Frist setzen.

(5) 1 Wird eine Zielvorgabe des Zeitplanes nach Absatz 3 Satz 1 nicht fristgerecht erreicht und ist deshalb die fristgerechte Änderung der Richtlinien zum Begutachtungsverfahren gefährdet oder werden Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist behoben, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinien zum Begutachtungsverfahren selbst erlassen. 2 Das Bundesministerium für Gesundheit kann sich bei der Erarbeitung der Richtlinien zum Begutachtungsverfahren von unabhängigen Sachverständigen beraten lassen. 3 Die vom Bundesministerium für Gesundheit erlassenen Richtlinien zum Begutachtungsverfahren sind im Bundesanzeiger und die tragenden Gründe im Internet bekanntzumachen. 4 Die Bekanntmachung der Richtlinien muss auch einen Hinweis auf die Fundstelle der Veröffentlichung der tragenden Gründe im Internet enthalten.

(6) Die Richtlinien zum Begutachtungsverfahren sind für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung verbindlich.

§ 18 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. 2 Im Rahmen dieser Prüfungen haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a zu ermitteln. 3 Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.



(1) 1 Die Pflegekassen beauftragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder andere unabhängige Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. 2 Im Rahmen dieser Prüfungen haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter durch eine Untersuchung des Antragstellers die Einschränkungen bei den Verrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 4 festzustellen sowie Art, Umfang und voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz nach § 45a zu ermitteln. 3 Darüber hinaus sind auch Feststellungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang Maßnahmen zur Beseitigung, Minderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind; insoweit haben Versicherte einen Anspruch gegen den zuständigen Träger auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. 4 Jede Feststellung hat zudem eine Aussage darüber zu treffen, ob Beratungsbedarf insbesondere in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt, hinsichtlich Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Absatz 5 des Fünften Buches besteht.

(2) 1 Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben den Versicherten in seinem Wohnbereich zu untersuchen. 2 Erteilt der Versicherte dazu nicht sein Einverständnis, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern. 3 Die §§ 65, 66 des Ersten Buches bleiben unberührt. 4 Die Untersuchung im Wohnbereich des Pflegebedürftigen kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn auf Grund einer eindeutigen Aktenlage das Ergebnis der medizinischen Untersuchung bereits feststeht. 5 Die Untersuchung ist in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

(3) 1 Die Pflegekasse leitet die Anträge zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unverzüglich an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter weiter. 2 Dem Antragsteller ist spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. 3 Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung und

1. liegen Hinweise vor, dass zur Sicherstellung der ambulanten oder stationären Weiterversorgung und Betreuung eine Begutachtung in der Einrichtung erforderlich ist, oder

2. wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder

3. wurde mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart,

ist die Begutachtung dort unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen; die Frist kann durch regionale Vereinbarungen verkürzt werden. 4 Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch dann, wenn der Antragsteller sich in einem Hospiz befindet oder ambulant palliativ versorgt wird. 5 Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Absatz 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen und der Antragsteller seitens des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter unverzüglich schriftlich darüber zu informieren, welche Empfehlung der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter an die Pflegekasse weiterleiten. 6 In den Fällen der Sätze 3 bis 5 muss die Empfehlung nur die Feststellung beinhalten, ob Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14 und 15 vorliegt. 7 Die Entscheidung der Pflegekasse ist dem Antragsteller unverzüglich nach Eingang der Empfehlung des Medizinischen Dienstes oder der beauftragten Gutachter bei der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen. 8 Der Antragsteller hat ein Recht darauf, dass mit dem Bescheid das Gutachten übermittelt wird. 9 Bei der Begutachtung ist zu erfassen, ob der Antragsteller von diesem Recht Gebrauch machen will. 10 Der Antragsteller kann die Übermittlung des Gutachtens auch zu einem späteren Zeitpunkt verlangen.

(3a) 1 Die Pflegekasse ist verpflichtet, dem Antragsteller mindestens drei unabhängige Gutachter zur Auswahl zu benennen,

1. soweit nach Absatz 1 unabhängige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden sollen oder

2. wenn innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt ist.

2 Auf die Qualifikation und Unabhängigkeit des Gutachters ist der Versicherte hinzuweisen. 3 Hat sich der Antragsteller für einen benannten Gutachter entschieden, wird dem Wunsch Rechnung getragen. 4 Der Antragsteller hat der Pflegekasse seine Entscheidung innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen der Gutachter mitzuteilen, ansonsten kann die Pflegekasse einen Gutachter aus der übersandten Liste beauftragen. 5 Die Gutachter sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. 6 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.

(3b) 1 Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. 2 Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder wenn sich der Antragsteller in stationärer Pflege befindet und bereits als mindestens erheblich pflegebedürftig (mindestens Pflegestufe I) anerkannt ist. 3 Entsprechendes gilt für die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen. 4 Die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen veröffentlichen jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Fristen nach Absatz 3.

(4) 1 Der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter sollen, soweit der Versicherte einwilligt, die behandelnden Ärzte des Versicherten, insbesondere die Hausärzte, in die Begutachtung einbeziehen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen. 2 Mit Einverständnis des Versicherten sollen auch pflegende Angehörige oder sonstige Personen oder Dienste, die an der Pflege des Versicherten beteiligt sind, befragt werden.

(5) 1 Die Pflege- und Krankenkassen sowie die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Medizinischen Dienst oder den von der Pflegekasse beauftragten Gutachtern die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. 2 § 276 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben der Pflegekasse das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. 2 In seiner oder ihrer Stellungnahme haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. 3 Die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter in einer gesonderten Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. 4 Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.



(6) 1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter haben der Pflegekasse das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit unverzüglich zu übermitteln. 2 In seiner oder ihrer Stellungnahme haben der Medizinische Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter auch das Ergebnis der Prüfung, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen der Prävention und der medizinischen Rehabilitation geeignet, notwendig und zumutbar sind, mitzuteilen und Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie einen individuellen Pflegeplan zu empfehlen. 3 Die Feststellungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation sind durch den Medizinischen Dienst oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter in einer gesonderten Präventions- und Rehabilitationsempfehlung zu dokumentieren. 4 Beantragt der Pflegebedürftige Pflegegeld, hat sich die Stellungnahme auch darauf zu erstrecken, ob die häusliche Pflege in geeigneter Weise sichergestellt ist.

(7) 1 Die Aufgaben des Medizinischen Dienstes werden durch Ärzte in enger Zusammenarbeit mit Pflegefachkräften und anderen geeigneten Fachkräften wahrgenommen. 2 Die Prüfung der Pflegebedürftigkeit von Kindern ist in der Regel durch besonders geschulte Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderärztin oder Kinderarzt vorzunehmen. 3 Der Medizinische Dienst ist befugt, den Pflegefachkräften oder sonstigen geeigneten Fachkräften, die nicht dem Medizinischen Dienst angehören, die für deren jeweilige Beteiligung erforderlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln. 4 Für andere unabhängige Gutachter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.



§ 18a Weiterleitung der Rehabilitationsempfehlung, Berichtspflichten


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(1) 1 Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. 2 Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt.



(1) 1 Spätestens mit der Mitteilung der Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit leitet die Pflegekasse dem Antragsteller die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des Medizinischen Dienstes oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachter zu und nimmt umfassend und begründet dazu Stellung, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur Prävention oder zur medizinischen Rehabilitation angezeigt ist. 2 Die Pflegekasse hat den Antragsteller zusätzlich darüber zu informieren, dass mit der Zuleitung einer Mitteilung über den Rehabilitationsbedarf an den zuständigen Rehabilitationsträger ein Antragsverfahren auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation entsprechend den Vorschriften des Neunten Buches ausgelöst wird, sofern der Antragsteller in dieses Verfahren einwilligt.

(2) 1 Die Pflegekassen berichten für die Geschäftsjahre 2013 bis 2015 jährlich über die Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung oder der beauftragten Gutachter zur medizinischen Rehabilitation. 2 Hierzu wird insbesondere Folgendes gemeldet:

1. die Anzahl der Empfehlungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und der beauftragten Gutachter für Leistungen der medizinischen Rehabilitation im Rahmen der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit,

2. die Anzahl der Anträge an den zuständigen Rehabilitationsträger gemäß § 31 Absatz 3 in Verbindung mit § 14 des Neunten Buches,

3. die Anzahl der genehmigten und die Anzahl der abgelehnten Leistungsentscheidungen der zuständigen Rehabilitationsträger einschließlich der Gründe für Ablehnungen sowie die Anzahl der Widersprüche und

4. die Anzahl der durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.

3 Die Meldung durch die Pflegekassen erfolgt bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen. 4 Näheres über das Meldeverfahren und die Inhalte entwickelt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit.

(3) 1 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bereitet die Daten auf und leitet die aufbereiteten und auf Plausibilität geprüften Daten bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres dem Bundesministerium für Gesundheit zu. 2 Der Verband hat die aufbereiteten Daten der landesunmittelbaren Versicherungsträger auch den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder den von diesen bestimmten Stellen auf Verlangen zuzuleiten. 3 Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen veröffentlicht auf Basis der gemeldeten Daten sowie sonstiger Erkenntnisse jährlich einen Bericht bis zum 1. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.



§ 45 Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen


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(1) Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern. Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.



(1) 1 Die Pflegekassen sollen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen Schulungskurse unentgeltlich anbieten, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen. 2 Die Kurse sollen Fertigkeiten für eine eigenständige Durchführung der Pflege vermitteln. 3 Die Schulung soll auch in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen stattfinden.

(2) Die Pflegekasse kann die Kurse entweder selbst oder gemeinsam mit anderen Pflegekassen durchführen oder geeignete andere Einrichtungen mit der Durchführung beauftragen.

(3) Über die einheitliche Durchführung sowie über die inhaltliche Ausgestaltung der Kurse können die Landesverbände der Pflegekassen Rahmenvereinbarungen mit den Trägern der Einrichtungen schließen, die die Pflegekurse durchführen.



§ 45d Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe


(1) In entsprechender Anwendung des § 45c können die dort vorgesehenen Mittel des Ausgleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenziell Erkrankte zur Verfügung stehen, auch verwendet werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die sich die Unterstützung, allgemeine Betreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben.

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(2) 1 Je Versicherten werden 0,10 Euro je Kalenderjahr verwendet zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 2 Dabei werden die Vorgaben des § 45c und das dortige Verfahren entsprechend angewendet. 3 Selbsthilfegruppen sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. 4 Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden. 5 Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. 6 Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20c des Fünften Buches erfolgt.



(2) 1 Je Versicherten werden 0,10 Euro je Kalenderjahr verwendet zur Förderung und zum Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. 2 Dabei werden die Vorgaben des § 45c und das dortige Verfahren entsprechend angewendet. 3 Selbsthilfegruppen sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. 4 Selbsthilfeorganisationen sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen in Verbänden. 5 Selbsthilfekontaktstellen sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. 6 Eine Förderung der Selbsthilfe nach dieser Vorschrift ist ausgeschlossen, soweit für dieselbe Zweckbestimmung eine Förderung nach § 20h des Fünften Buches erfolgt.

(3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.



§ 113a Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege


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(1) 1 Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege sicher. 2 Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. 3 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind zu beteiligen. 4 Sie können vorschlagen, zu welchen Themen Expertenstandards entwickelt werden sollen. 5 Der Auftrag zur Entwicklung oder Aktualisierung und die Einführung von Expertenstandards erfolgen jeweils durch einen Beschluss der Vertragsparteien. 6 Kommen solche Beschlüsse nicht zustande, kann jede Vertragspartei sowie das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. 7 Ein Beschluss der Schiedsstelle, dass ein Expertenstandard gemäß der Verfahrensordnung nach Absatz 2 zustande gekommen ist, ersetzt den Einführungsbeschluss der Vertragsparteien.



(1) 1 Die Vertragsparteien nach § 113 stellen die Entwicklung und Aktualisierung wissenschaftlich fundierter und fachlich abgestimmter Expertenstandards zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege sicher. 2 Expertenstandards tragen für ihren Themenbereich zur Konkretisierung des allgemein anerkannten Standes der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse bei. 3 Dabei ist das Ziel, auch nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Prävention und zur medizinischen Rehabilitation einzusetzen, zu berücksichtigen. 4 Der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene, die maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene sowie unabhängige Sachverständige sind zu beteiligen. 5 Sie können vorschlagen, zu welchen Themen Expertenstandards entwickelt werden sollen. 6 Der Auftrag zur Entwicklung oder Aktualisierung und die Einführung von Expertenstandards erfolgen jeweils durch einen Beschluss der Vertragsparteien. 7 Kommen solche Beschlüsse nicht zustande, kann jede Vertragspartei sowie das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Schiedsstelle nach § 113b anrufen. 8 Ein Beschluss der Schiedsstelle, dass ein Expertenstandard gemäß der Verfahrensordnung nach Absatz 2 zustande gekommen ist, ersetzt den Einführungsbeschluss der Vertragsparteien.

(2) 1 Die Vertragsparteien stellen die methodische und pflegefachliche Qualität des Verfahrens der Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards und die Transparenz des Verfahrens sicher. 2 Die Anforderungen an die Entwicklung von Expertenstandards sind in einer Verfahrensordnung zu regeln. 3 In der Verfahrensordnung ist das Vorgehen auf anerkannter methodischer Grundlage, insbesondere die wissenschaftliche Fundierung und Unabhängigkeit, die Schrittfolge der Entwicklung, der fachlichen Abstimmung, der Praxiserprobung und der modellhaften Umsetzung eines Expertenstandards sowie die Transparenz des Verfahrens festzulegen. 4 Die Verfahrensordnung ist durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu genehmigen. 5 Kommt eine Einigung über eine Verfahrensordnung bis zum 30. September 2008 nicht zustande, wird sie durch das Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend festgelegt.

(3) 1 Die Expertenstandards sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 2 Sie sind für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich. 3 Die Vertragsparteien unterstützen die Einführung der Expertenstandards in die Praxis.

(4) 1 Die Kosten für die Entwicklung und Aktualisierung von Expertenstandards sind Verwaltungskosten, die vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen getragen werden. 2 Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 10 vom Hundert an den Aufwendungen nach Satz 1. 3 Der Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. unmittelbar an den Spitzenverband Bund der Pflegekassen geleistet werden.