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Synopse aller Änderungen des SGB XI am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 1 des PUEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB XI.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

SGB XI a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
SGB XI n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 155
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel


(1) 1 Die Verwaltung und die Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. 2 Für die Verwaltung des Sondervermögens und seiner Mittel werden der Bundesbank entsprechend § 20 Satz 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank keine Kosten erstattet.

(2) 1 Die dem Sondervermögen zufließenden Mittel einschließlich der Erträge sind unter sinngemäßer Anwendung der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen 'Versorgungsrücklage des Bundes', 'Versorgungsfonds des Bundes', 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' und 'Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung' (Anlagerichtlinien Sondervermögen) zu marktüblichen Bedingungen anzulegen. 2 Dabei ist der in Aktien oder Aktienfonds angelegte Anteil des Sondervermögens ab dem Jahr 2035 über einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren abzubauen. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit ist im Anlageausschuss nach § 5 der Anlagerichtlinien für die Sondervermögen 'Versorgungsrücklage des Bundes', 'Versorgungsfonds des Bundes', 'Versorgungsfonds der Bundesagentur für Arbeit' und 'Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung' (Anlagerichtlinien Sondervermögen) vertreten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt das Sondervermögen als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.


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