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Zitierungen von § 73 SGB XI

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 73 SGB XI verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB XI selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 SGB XI Kündigung von Versorgungsverträgen (vom 01.09.2022)
... Kündigung bedarf der Schriftform. Für Klagen gegen die Kündigung gilt § 73 Abs. 2  ...
§ 95 SGB XI Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen (vom 26.11.2019)
...  2. den Abschluss und die Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) ...
§ 104 SGB XI Pflichten der Leistungserbringer (vom 26.11.2019)
... im Falle des Abschlusses und der Durchführung von Versorgungsverträgen (§§ 72 bis 74), Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) ...
§ 107 SGB XI Löschen von Daten (vom 26.11.2019)
... 115 und 117) und aus dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen (§§ 72 bis 74, 85, 86 oder 89) spätestens nach zwei Jahren zu löschen sind. ...
§ 115 SGB XI Ergebnisse von Qualitätsprüfungen, Qualitätsdarstellung, Vergütungskürzung (vom 29.12.2022)
... § 74 Abs. 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 Abs. 2, kündigen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Hält die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder ... § 74 Absatz 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 Absatz 2, kündigen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren ... e. V. die weitere Versorgung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekasse hat dem Pflegebedürftigen in diesem Fall einen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229
Artikel 6 IfSGuaÄndG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... e. V. die weitere Betreuung des Pflegebedürftigen vorläufig untersagen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend." 6. § 117 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2757
Artikel 9 BlGewVFG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
... § 74 Absatz 1, in schwerwiegenden Fällen nach § 74 Absatz 2, kündigen; § 73 Absatz 2 gilt entsprechend. (3b) Die Vertragsparteien nach § 113 vereinbaren durch den ...
 
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