Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 1 Anwendungsbereich
Wegen Straftaten nach Vorschriften, die durch das Achte Strafrechtsänderungsgesetz aufgehoben oder ersetzt werden, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Straffreiheit gewährt, soweit die Taten vor dem 1. Juli 1968 begangen worden sind. Die Straffreiheit erfaßt rechtskräftig verhängte Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, sowie zu erwartende Strafen.
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