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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 4 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 4 Weitere Erstreckung der Straffreiheit



(1) Die Straffreiheit erstreckt sich auf Nebenstrafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, auf Untersagung der Berufsausübung, gesetzliche Nebenfolgen sowie auf rückständige Bußen und Kosten, auch wenn die Strafe bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollstreckt war. Sie erstreckt sich auch auf Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die Straffreiheit erstreckt sich nicht auf andere Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie, mit Ausnahme empfangenen Tatentgelts, auf Einziehung und Unbrauchbarmachung. Sie können im selbständigen Verfahren angeordnet werden. Sind Maßregeln der Sicherung und Besserung zu verhängen, so gilt § 429b Abs. 1 und 2 der Strafprozeßordnung sinngemäß; in den anderen Fällen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Abschnitts des Sechsten Buches der Strafprozeßordnung.

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