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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 6 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)

G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 6 Zusammentreffen mehrerer Straftaten



(1) Enthält eine Gesamtstrafe Einzelstrafen wegen Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, und andere Einzelstrafen, so ist die Strafe neu festzusetzen.

(2) Trifft eine Straftat nach § 100e des Strafgesetzbuches mit anderen selbständigen strafbaren Handlungen zusammen, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der Einzelstrafe nach § 100e an. Bei mehreren selbständigen Handlungen nach § 100e des Strafgesetzbuches kommt es auf die Höhe der Gesamtstrafe für diese Handlungen und, soweit eine Gesamtstrafe nicht zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen an.

 
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Zitierungen von § 6 Straffreiheitsgesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StrFrhG 1968 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrFrhG 1968 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 StrFrhG 1968 Entscheidung bei rechtskräftigen Strafen
... eine Herabsetzung und eine Festsetzung der Strafe nach § 3 Abs. 2, §§ 5 und 6. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 458, 462, 462a der ...