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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 9 - Straffreiheitsgesetz 1968 (StrFrhG 1968 k.a.Abk.)
G. v. 09.07.1968 BGBl. I S. 773; aufgehoben durch Artikel 50 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 13.07.1968; FNA: 450-12-1 Strafgesetzbuch und zugehörige Gesetze
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§ 9 Begehren des Freispruchs
(1) Wird ein gerichtlich anhängiges Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so kann der Beschuldigte, der seine Unschuld geltend macht, die Fortsetzung des Verfahrens beantragen. Zieht das Gericht in der Hauptverhandlung die Einstellung eines solchen Verfahrens in Erwägung, so ist dem Angeklagten Gelegenheit zur Stellung des Antrages zu geben. Das Gericht kann die Hauptverhandlung aussetzen.
(2) Der Antrag kann nur binnen zweier Wochen nach der Bekanntgabe des Einstellungsbeschlusses, in der Hauptverhandlung nur bis zur Beendigung der Schlußvorträge gestellt werden. Für die Antragsbefugnis und die Zurücknahme des Antrages gelten die §§ 297 bis 299, 302, 303 der Strafprozeßordnung entsprechend. Gegen den Beschluß, der den Antrag ablehnt, ist sofortige Beschwerde zulässig; § 304 Abs. 4 der Strafprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, so ist das Verfahren nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften fortzusetzen. Wäre der Angeklagte ohne dieses Gesetz freizusprechen, so wird er freigesprochen.
(4) Wird das fortgesetzte Verfahren auf Grund dieses Gesetzes eingestellt, so hat der Angeklagte die durch die Fortsetzung des Verfahrens entstandenen Kosten wie ein Verurteilter zu tragen.
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