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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.05.2012 aufgehoben
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§ 5 - EG-Bus-Durchführungsverordnung (EG-BusDV)
Artikel 1 V. v. 11.08.2004 BGBl. I S. 2169; aufgehoben durch § 9 V. v. 04.05.2012 BGBl. I S. 1038
Geltung ab 25.08.2004; FNA: 9240-1-16 Personenbeförderung
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Geltung ab 25.08.2004; FNA: 9240-1-16 Personenbeförderung
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§ 5 Pflichten des Unternehmers und des Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin
(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 unverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem die Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu übersenden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt mitgeführt werden:
- 1.
- nach Artikel 3a Abs. 3 Satz 3 oder Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 in Verbindung mit Artikel 2 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die Genehmigung oder eine von der Genehmigungsbehörde beglaubigte Durchschrift der Genehmigung, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,
- 2.
- nach Artikel 5 oder Artikel 6 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 die Gemeinschaftslizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, das Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder eine beglaubigte Abschrift des Vertrages,
- 3.
- nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheinigung,
- 4.
- nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung, der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,
- 5.
- nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12 Abs. 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahrtenblatt oder die Genehmigung,
- 6.
- nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen oder
- 7.
- nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkommens das zum Nachweis der Erstzulassung erforderliche Dokument oder das Dokument für den neuen Motor.
(3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen:
- 1.
- nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz,
- 2.
- nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 des Abkommens EG/Schweiz die Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmigung, das Fahrtenblatt, den Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertrages oder
- 3.
- nach Anhang 7 Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 2 des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung.
Text in der Fassung des Artikels 479 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006
Frühere Fassungen von § 5 EG-BusDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 479 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EG-BusDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EG-BusDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EG-BusDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EG-BusDV Ordnungswidrigkeiten (vom 18.08.2006)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Abs. 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 2. entgegen ... 1 ein Fahrtenblatt nicht oder nicht rechtzeitig übersendet, 2. entgegen § 5 Abs. 2 nicht dafür sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder ... sorgt, dass ein erforderliches Dokument mitgeführt wird oder 3. entgegen § 5 Abs. 3 ein erforderliches Dokument nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 479 9. ZustAnpV EG-Bus-Durchführungsverordnung
... In § 2 Abs. 5, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der EG-Bus-Durchführungsverordnung vom 11. ...
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