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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Ausbildungsberufsbild
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Wirtschaftlichkeit,
- 6.
- Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,
- 7.
- Informationstechnik und -verarbeitung,
- 8.
- Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,
- 9.
- Bautechnisches Berechnen,
- 10.
- Lage- und Höhenvermessungen,
- 11.
- Baustoffe und Böden,
- 12.
- Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,
- 13.
- Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,
- 14.
- Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,
- 15.
- Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,
- 16.
- Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,
- 17.
- Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,
- 18.
- Qualitätssichernde Maßnahmen.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 StVWasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVWasAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 StVWasAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
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