§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2000 BGBl. I S. 1148
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-280 Berufliche Bildung

§ 11 Ausbildungsrahmenplan


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 10 sollen nach der in der Anlage 2 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 StVWasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVWasAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 StVWasAusbV (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft


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