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§ 15 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)
§ 15 Abschlussprüfung
§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 28 Stunden eine projektorientierte praktische Aufgabe bearbeiten und schriftlich dokumentieren. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Planen, Entwerfen und Konstruieren wasserwirtschaftlicher Anlagen unter Einbeziehung des Erstellens wasserrechtlicher Unterlagen.
Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Das Ergebnis ist in einem Gespräch mit dem Prüfungsausschuss zu erläutern. Das Gespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Durch die Ausführung der Aufgabe, deren Dokumentation sowie durch das Gespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher Vorgaben selbständig planen und umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen anwenden kann.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- -
- Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,
- -
- Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,
- -
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
Für den Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht:
- a)
- Festlegen von Bauweisen, Entscheidung über den Einsatz von Maschinen und Geräten,
- b)
- Ermitteln von Mengen für Bauleistungen und Erstellen von Leistungsverzeichnissen,
- c)
- Bearbeiten und Zusammenstellen von Unterlagen für Ausschreibung und Vergabe,
- d)
- Prüfen und Auswerten von Angeboten,
- e)
- Bearbeiten von Aufgaben der Bauleitung.
- a)
- Darstellen der Anforderungen an Wasserversorgungsanlagen sowie an Trinkwasser- und Heilquellengebiete und deren Überwachung,
- b)
- Darstellen der Anforderungen an kommunale Abwässerkanäle, -anlagen und -einleitungen und deren Überwachung,
- c)
- Darstellen der Anforderungen an Hochwasserschutzanlagen und deren Überwachung, Beschreiben des Hochwasserwarn- und -meldedienstes,
- d)
- Darstellen der Gewässerbenutzungen und deren Überwachung durch Gewässerschauen,
- e)
- Darstellen der Anforderungen an Anlagen und Betriebe zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sowie an gewerbliche Abwasseranlagen und deren Überwachung.
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
im Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen 120 Minuten,
im Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten 120 Minuten,
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen 40 Prozent,
Prüfungsbereich Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten 40 Prozent,
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B sowie innerhalb des Prüfungsteiles B in mindestens zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 15 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 StVWasAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StVWasAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 StVWasAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 ...
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