Tools:
Update via:
Erster Teil - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
- 1.
- Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
- 2.
- Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigungen sind auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14 und 15 nachzuweisen.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4866/b13141.htm