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Vierter Teil - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StVWasAusbV k.a.Abk.)
Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 16 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
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- die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin vom 21. Januar 1958 (Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 134, i.d.F. der Änderung vom 26. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2826),
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- die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Straßenbautechniker/Straßenbautechnikerin vom 19. November 1964 (Staatsanzeiger für das Land Hessen i.d.F. der Änderung vom 14. November 1991, Staatsanzeiger für das Land Hessen S. 2778),
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- die Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Planungstechniker/Planungstechnikerin vom 1. Juni 1967 (Ministerialblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 627),
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- der Erlaß des Regierungspräsidiums Nordwürttemberg über den Ausbildungsberuf Bautechniker/Bautechnikerin in der Wasserwirtschaftsverwaltung vom 1. Oktober 1957 (Baden-Württembergisches Verordnungsblatt - 4413/22).
Anlage 1 (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 1148ff)
Anlage 2 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Wasserwirtschaft
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2000 S. 1148ff)
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