§ 3 Einstellungsbehörde
Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Verfassungsschutz. Ihm obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung der Auswahlverfahren, die Einstellung und die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter; es trifft die Entscheidungen über Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegsausbildung. Das Bundesamt für Verfassungsschutz ist die für die beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständige Dienstbehörde.
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