Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2018 aufgehoben
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§ 11 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes (LAP-gDVerfSchV)

V. v. 11.10.2001 BGBl. I S. 2640; aufgehoben durch § 84 V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1368
Geltung ab 30.09.2001; FNA: 2030-7-4-2 Beamte
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§ 11 Ausbildungsakte


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

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Zitierungen von § 11 LAP-gDVerfSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LAP-gDVerfSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDVerfSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 LAP-gDVerfSchV Ausbildungsaufstieg (vom 14.02.2009)
... und Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2 sowie die §§ 9 bis 24 und 27 bis 42 sind entsprechend anzuwenden. (3) Nach bestandener ...
§ 26 LAP-gDVerfSchV Praxisaufstieg (vom 14.02.2009)
... drei unterschiedlichen Verwendungen. § 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. (3) Während des wissenschaftlich ausgerichteten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
V. v. 27.11.2006 BGBl. I S. 2723
Artikel 1 1. LAP-gDVerfSchVÄndV
... drei unterschiedlichen Verwendungen. § 9 Abs. 3, 4 und 6 sowie die §§ 11 und 12 gelten entsprechend. (3) Während des wissenschaftlich ausgerichteten ...


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